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Das Recht des Beschuldigten zur Teilnahme an Einvernahmen

Noll Andreas  

Éditeur: Staempfli
Format: Cartonné
Langue: Allemand
Parution: 03 - 2013
EAN: 9783727288623

CHF 38.00

Disponible

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Résumé du livre

Klappentext

Das vorliegende Buch präsentiert eine erste umfassende Darstellung des Rechts des Beschuldigten zur Teilnahme an Einvernahmen sowohl in seiner sachlichen als auch in seiner nicht minder bedeutenden zeitlichen Tragweite. Dabei werden nicht nur die dogmatischen Grundlagen erörtert, sondern vor allem auch die konkreten Problemstellungen der Praxis aufgegriffen und einer konsistenten Lösung zugeführt. Der Autor macht im Gegensatz zu vielen Kantonen und dem Bundesgericht mit dem in der StPO vollzogenen Paradigmenwechsel Ernst. Dem Leitgedanken des Rechtsvereinheitlichungsprojekts StPO entsprechend - Bildung eines effizienten und gleichsam rechtsstaatlichen Strafverfahrens - sah der Gesetzgeber als Ausgleich zur Wahl des Staatsanwaltschaftsmodells II einerseits und zur Einführung des Grundsatzes der Mittelbarkeit der Hauptverhandlung andererseits die Stärkung der Verteidigungsrechte durch die parteiöffentliche Ausgestaltung der Beweiserhebung im Untersuchungsverfahren vor. Das uneingeschränkte Recht des Beschuldigten zur Teilnahme an Einvernahmen erfüllt vor diesem Hintergrund primär die Funktion, die Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft zu kontrollieren und so Rechtsförmigkeit zu gewährleisten.



Zusammenfassung
Das vorliegende Buch präsentiert eine erste umfassende Darstellung des Rechts des Beschuldigten zur Teilnahme an Einvernahmen sowohl in seiner sachlichen als auch in seiner nicht minder bedeutenden zeitlichen Tragweite. Dabei werden nicht nur die dogmatischen Grundlagen erörtert, sondern vor allem auch die konkreten Problemstellungen der Praxis aufgegriffen und einer konsistenten Lösung zugeführt. Der Autor macht im Gegensatz zu vielen Kantonen und dem Bundesgericht mit dem in der StPO vollzogenen Paradigmenwechsel Ernst. Dem Leitgedanken des Rechtsvereinheitlichungsprojekts StPO entsprechend – Bildung eines effizienten und gleichsam rechtsstaatlichen Strafverfahrens – sah der Gesetzgeber als Ausgleich zur Wahl des Staatsanwaltschaftsmodells II einerseits und zur Einführung des Grundsatzes der Mittelbarkeit der Hauptverhandlung andererseits die Stärkung der Verteidigungsrechte durch die parteiöffentliche Ausgestaltung der Beweiserhebung im Untersuchungsverfahren vor. Das uneingeschränkte Recht des Beschuldigten zur Teilnahme an Einvernahmen erfüllt vor diesem Hintergrund primär die Funktion, die Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft zu kontrollieren und so Rechtsförmigkeit zu gewährleisten.